Job-Nr. 28860662
AA

Ausbildung Psychologische*r Psychotherapeut*in (PP)

AFKV Ausbildungsinstitut für klinische Verhaltenstherapie GmbH vor 1 Wochen
VollzeitAusbildung
StandortGelsenkirchen, Nordrhein-Westfalen

Bestandteile der Ausbildung

  • Theoretische Ausbildung umfasst mind. 600 Unterrichtseinheiten (á 45min)
  • Zusätzlich zu den Regelveranstaltungen finden im Laufe eines Jahres Sonderveranstaltungen mit herausragenden Fachvertretern statt
  • Selbsterfahrung im Umfang von 120 Unterrichtseinheiten (á 45 min)
  • Praktische Tätigkeit mind. 1800 Stunden in Kliniken und/oder Lehrpraxen
  • Praktische Ausbildung mind. 600 Stunden in kooperierenden Lehrpraxen Beginn erst nach Erwerb der Grundkenntnisse und Bestehen des Zwischenkolloquiums im 3. Semester Supervision (mind. 100 Stunden Gruppen- und 50 Stunden Einzelsupervision) bei anerkannten Supervisoren des AFKV 930 Stunden („freie Spitze“)

Allgemeines zur Ausbildung

  • Dreijährige sogenannte Vollzeitausbildung (berufsbegleitend möglich)
  • Ausbildungsbeginn einmal jährlich
  • Seminare an einem festgelegten Wochentag abends von 18/19 bis 22/23 Uhr und an Samstagen ganztägig ab 9/10 Uhr
  • Veranstaltungsort: Institutsräume in Gelsenkirchen
  • Einzelne Veranstaltungen in Ausnahmefällen andernorts Jeder Kurs besteht aus 15 Ausbildungsteilnehmer*innen

Alles Wissenswerte zur Ausbildung

Psychologischer Psychotherapeut (PP) PP Voraussetzungen LPA_Psychotherapie_Zugangsvoraussetzungen_Altes_Recht PP Ausbildungsordnung Ausbildungsordnung des AFKV für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Fassung 2022) § 1 Grundlagen, Ziele und Gliederung der Ausbildung Die Ausbildung wird auf der Grundlage des aktuellen Psychotherapeutengesetzes (PsychThG), der aktuell geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)* und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJ PsychTh-APrV) und unter Berücksichtigung der aktuellen Fassungen der Psychotherapie – Richtlinien des Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen*2 und der aktuell geltenden Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) sowie den Bestimmungen des jeweiligen Ausbildungsvertrages des AFKV, den Vereinbarungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung des AFKV und den Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung für Lehrpraxen des AFKV durchgeführt. Ziel der Ausbildung am AFKV GmbH ist die Qualifikation zur Ausübung heilkundlicher Psychotherapie, die zur staatlichen Approbation als Psychologische/r Psychotherapeut*in bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in führt. Das AFKV GmbH bietet den Ausbildungsteilnehmer*innen (AT) eine nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) anerkannte Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychologischen Psychotherapeutin bzw. Psychologischen Psychotherapeuten mit dem Vertiefungsgebiet (Fachkunde) Verhaltenstherapie an. Diese ist Grundlage für Vorbereitung auf die staatliche Prüfung vor dem Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie des Landes Nordrhein-Westfalen (LPA-NRW), Düsseldorf, und zur Beantragung der entsprechenden Approbation nach bestandener staatlicher Prüfung bei der zuständigen Bezirksregierung. Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von vom Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie genehmigten Ausbildungsplänen und erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden Grundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung im Bereich der Verhaltenstherapie. Sie wird auf der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes praxisnah und patientenbezogen durchgeführt. Das AFKV GmbH verpflichtet sich, eine dem aktuellen Stand der Disziplin entsprechende qualitativ hochwertige Ausbildung anzubieten. Alle Dozent*innen, Supervisor*innen, Selbsterfahrungsleiter*innen und kooperierende Lehrpraxen sind fachlich qualifiziert und sind Teil eines regelmäßigen Qualitätsmanagements. Ziel der theoretischen und praktischen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen und eigenverantwortlichen Durchführung von Heilbehandlungen von psychischen und psychosomatischen Erkrankungen sowie von psychisch bedingten Folgeerscheinungen von körperlichen Erkrankungen mit den Mitteln der Verhaltenstherapie. In der Ausbildung werden die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt, die erforderlich sind, um eigenverantwortlich und selbständig Psychotherapie durchführen zu können und zwar – in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert und – bei Vorliegen von psychischen Störungen, Begleiterscheinungen und Folgen von körperlichen Erkrankungen unter Berücksichtigung der ärztlich erhobenen Befunde. Dabei stellen die wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen die Basis des Handelns dar. Die Ausbildung umfasst mindestens 4200 Stunden und besteht aus der/ den – praktischen Tätigkeit – theoretischen Ausbildung – praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision – Selbsterfahrung, welche die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion des eigenen therapeutischen Handelns befähigt und – erforderlichen Stunden zum Zwecke des Selbststudiums („freie Spitze“) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Die Ausbildung dauert mindestens 3 Jahre (6 Semester). § 2 Theoretische Ausbildung Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden. Sie erstreckt sich auf die zu vermittelnden Grundkenntnisse (200 Stunden) und im Rahmen der vertieften Ausbildung (400 Stunden) auf Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (Verhaltenstherapie). Sie findet in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen entsprechend dem Ausbildungsplan statt. Durch das fortlaufende Kurssystem am AFKV besteht die Möglichkeit versäumte Theoriestunden entsprechend den Regelungen des Ausbildungsvertrages nachzuholen. Es besteht jedoch von Seiten des AFKV keine Verpflichtung von AT versäumte Theorieveranstaltungen inhaltsgleich erneut anzubieten. § 3 Praktische Tätigkeit Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht. Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Hiervon sind zu erbringen: mindestens 1200 Stunden (Dauer von mindestens einem Jahr in Abschnitten von mindestens drei Monaten) an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechtes zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach § 10 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen wird (PT 1) und mindestens 600 Stunden (Dauer mindestens ein halbes Jahr) an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Psychotherapie oder eines Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PT 2) Alle Einrichtungen müssen vom Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie als Kooperationseinrichtungen des Instituts anerkannt sein. Ein Beginn einer praktischen Tätigkeit vor der schriftlichen Mitteilung des Landesprüfungsamtes zur Geeignetheit der Einrichtung ist nicht möglich. Während der praktischen Tätigkeit (PT 1) in der psychiatrischen klinischen Einrichtung hat die Ausbildungsteilnehmer*in jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Patient*innen teilzunehmen. Bei mindestens vier dieser Patient*innen müssen die Familie oder andere Sozialpartner der Patient*innen in das Behandlungskonzept einbezogen sein. Die Ausbildungsteilnehmer*in hat dabei entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben sowie die Patient*innenbehandlungen Fall bezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren. § 4 Hinweise zur praktischen Tätigkeit (PT 2) Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht. Die praktische Tätigkeit kann sowohl in den o.g. Kliniken als auch in vom AFKV anerkannten ambulanten Einrichtungen (Institutsambulanzen und Lehrpraxen des AFKV) durchgeführt werden. Ein gleichzeitiges Ableisten von PT 1 und PT 2 innerhalb eines Jahres ist nach Vorgaben des LPA nicht möglich. Die praktischen Tätigkeiten („Übungen“) umfassen Falldarstellungen und Behandlungstechniken der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten. Lernziele einer Praktischen Tätigkeit: Vertiefung diagnostischer Kenntnisse und deren praktischen Umsetzung (Diagnosen fallbezogen spezifizieren können); Indikationsstellungen, Therapieverfahren und Therapieplanung (Auswahl spezifischer therapeutischer Verfahren, Anwendung von Manualen), Erlernen einer „professionellen Haltung“ im Umgang mit Patienten (therapeutisches Basisverhalten); Kennen lernen organisatorischer interner und externer Abläufe (Antragstellung, Erstellen von Gutachten, Falldokumentationen), Zusammenarbeit mit externen Stellen, Abrechnung; Kennen lernen der Therapieverläufe. Diagnostik in Ergänzung zu den Basisverhalten (Diagnostikfälle werden zugewiesen), dazu gehören: – Anamneseerhebungen in Erstgesprächen, Erstellung von Anamnesen aus zugewiesenen Fallakten, – Einarbeitung und selbständige Anwendung verschiedener Testverfahren (Diagnostik) nach Anweisung – Testauswertungen (schriftlich mit Interpretation der Ergebnisse) eigener Diagnostik und zugewiesener Testauswertung – Indikationsstellung (Verdachtsdiagnose nach ICD 10) mit Befundbericht für die Patientenakte nach Rücksprache mit der Lehrpraxen- bzw. Ambulanzleitung 6. Therapieverlaufsbeschreibungen und –evaluation (Analyse von Therapien per Patientenakte, Modellernen) nach Zuweisung mit Evaluationsbericht (u.a. Evaluation, Therapieverlauf, Evaluationsergebnis) 7. Mitarbeit (u.a. Kopien, Scannen) bei der Erstellung von Therapiematerialien 8. Konzeptionierung von gruppentherapeutischen Angeboten und cotherapeutische Begleitung in den Gruppen (z.B. Entspannung) 9. Organisatorische interne und externe Abläufe (u.a. Telefondienst, Teambesprechungen, Hospitation Dokumentation der PT 2: Die praktische Tätigkeit ist im Hefter mit Datum, Uhrzeit, Art (u.a. Chiffre des Falles) und Umfang der Tätigkeit zu dokumentieren und auf Anforderung der Lehrpraxen- bzw. Ambulanzleitung und dem AFKV vom Ausbildungsteilnehmer*innen (AT) zur Verfügung zu stellen. Der Hefter bleibt in der Praxis und ist bei Erreichen der 600 Stunden für die Ausstellung der Bescheinigung vorzulegen. Entsprechend § 2 (KJ)PsychTh-APrV muss die praktische Tätigkeit in Abschnitten von mindestens drei Monaten abgeleistet werden. Nach der Zwischenprüfung kann nach Rücksprache mit der Lehrpraxen- bzw. Ambulanzleitung parallel mit der praktischen Ausbildung begonnen werden. Für die praktische Tätigkeit sind jedoch auch dann weiterhin von jeder Ausbildungsteilnehmer*in verbindliche kontinuierliche Zeiteinheiten festzulegen und mitzuteilen (Eintrag im Kalender, Tag und Uhrzeit), damit Tätigkeiten zugewiesen werden können. Ergebnisrückmeldungen und weitere Zuweisungen praktischer Tätigkeiten liegen in der Eigenverantwortung des AT. Art der praktischen Tätigkeit (Beispiele) Stdn. Einarbeitung/Vorbereitung in Testverfahren insgesamt. 50 Lektüre (Literatur, Manuale etc.) insgesamt: 50 Einarbeitung in das Abrechnungsprogramm des AFKV (PsychoDat) 20 Diagnostikfälle (pro Fall): Vor- und Nachbereitung: Abschluss/Befundbericht: 20 15 5 Anamneseerstellung pro Fremdfall. 3 Therapieverlaufsbeschreibung – und evaluation pro Fremdfall 10 Testauswertungen (schriftlich mit Interpretation der Ergebnisse) pro Fremdfall: 3 Die Zeitanrechnungen können nur nach Rücksprache mit einer höheren Stundenanzahl angerechnet werden. Andere praktische Tätigkeiten (z.B. Hospitationen) bitte mit Datum/Uhrzeit/Aktenname/ Umfang etc. individuell dokumentieren. § 5 Praktische Ausbildung Die praktische Ausbildung ist Teil der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und dient dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Konzepten bei der Behandlung von Patient*innen mit Störungen mit Krankheitswert nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes. Sie umfasst mindestens 600 und maximal 800 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs Patient*innenbehandlungen sowie mindestens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind. Die genannten Supervisionsstunden sind anteilig bei mindestens drei vom AFKV anerkannten Supervisor*innen des Institutes abzuleisten und auf die Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen. Es muss zunächst mit der Einzelsupervision begonnen werden. Als Voraussetzung für die Teilnahme an der ersten Gruppensupervision müssen vier Berichte/Fallkonzeptionen im Rahmen einer Beantragung einer ambulanten Psychotherapie geschrieben und im Rahmen der Einzelsupervison von der Supervisor*in unterschrieben werden. Bei Gruppensupervisionen soll die Gruppe aus vier Teilnehmern bestehen. Die weiteren Regelungen sind dem § 5 „Supervisionsregelungen im Rahmen der praktischen Ausbildung“ der Vereinbarungen zur Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen und dem jeweiligen Ausbildungsvertrag zu entnehmen. Während der praktischen Ausbildung hat die/der Ausbildungsteilnehmer*in mindestens sechs anonymisierte schriftliche Falldarstellungen über eigene Patient*innenbehandlungen, die unter Supervision stattgefunden haben, zu erstellen. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indikationsstellung und eine Evaluation der Therapieergebnisse mit einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes Krankheitsverständnis nachzuweisen sowie den Behandlungsverlauf und die Behandlungstechnik in Verbindung mit der Theorie darzustellen. Die Falldarstellungen sind den fallzuständigen Supervisor*innen und dem Ausbildungsausschuss bzw. einem von ihm benannten Vertreter zur Beurteilung vorzulegen. Des Weiteren gelten die Regelungen der Vereinbarungen zur Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen und die im jeweiligen Ausbildungsvertrag genannten Bestimmungen. Für den Abschluss von Behandlungen, die Anfertigungen von Epikrisen und Falldokumentationen für die staatliche Abschlussprüfung sind die in § 4 „Durchführung der praktischen Ausbildung“ der Vereinbarung zur Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen genannten Regelungen umzusetzen. Die Behandlungen sind entsprechend den Vorgaben der vom AFKV vorgegebenen Patientenakte zu dokumentieren. Vor Beginn der praktischen Ausbildung müssen mindestens 2 Monate bzw. 100 Stunden der praktischen Tätigkeit 2 absolviert sein und der Nachweis erbracht sein, das Zwischenkolloquium erfolgreich bestanden wurde und dass entsprechend dem §8 der Psychotherapievereinbarungen die Hälfte der Ausbildung vor Behandlungsbeginn absolviert wurde. Hierzu erhält der AT einen Behandlungsausweis, die jeder beantragten Therapie als Kopie den Unterlagen bei der Psychotherapiebeantragung beizufügen ist. § 6 Selbsterfahrung Die Selbsterfahrung umfasst mindestens 120 Stunden Gruppenselbsterfahrung. Gegenstand der Selbsterfahrung sind Reflexion und Modifikation persönlicher Voraussetzungen für das therapeutische Erleben und Handeln unter Einbeziehung der Lerngeschichte und der persönlichen Entwicklung im Ausbildungsverlauf. Die Selbsterfahrung wird von Selbsterfahrungsleiter*innen durchgeführt, die als Supervisor*innen seitens der Ausbildungsstätte anerkannt sind, und findet im jeweiligen Ausbildungskurs über die Dauer von drei Jahren statt. Die Ausbildungsteilnehmer dürfen zu den Selbsterfahrungsleiter*innen nicht in einem verwandtschaftlichen, wirtschaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Selbsterfahrungsleiter*innen dürfen keine Prüfer der staatlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 PsychThG sein. Auch hier gelten die weiteren im jeweiligen Ausbildungsvertrag genannten Bestimmungen. § 7 „Freie Spitze“ Da die gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststundenzahl der theoretischen (600 h) und praktischen Ausbildung (600 h), der praktischen Tätigkeiten I und II (1200 h/600 h), Supervision (150 h) und Selbsterfahrung (120 h) nur 3.270 Stunden ergeben, entfallen weitere 930 Stunden auf die sogenannte „Freie Spitze“, um auf die erforderliche Gesamtstundenzahl von 4.200 Stunden für die Ausbildung zu kommen. Sie beinhaltet: Durchführung eines Selbstmodifikationsprogramms mit schriftlicher Dokumentation als Fallbearbeitung (80 Stunden) Vorbereitung für das Zwischenkolloquium/Gruppenarbeit (40 Stunden) Angeleitete Vor- und Nachbereitung der Behandlungsstunden unter Einbeziehung der Supervision (600 Stunden) Dokumentation und Evaluation der psychotherapeutischen Behandlungen, Erarbeitung von mindestens sechs Falldarstellungen davon zwei als Prüfungsfälle (210 Stunden). § 8 Unterbrechung der Ausbildung, Anrechnung anderer Ausbildungen Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet eine ausbildungsfreie Zeit von bis zu sechs Wochen jährlich und Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretenden Gründen, bei Ausbildungsteilnehmer*innen auch Unterbrechungen durch Schwangerschaft, bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch darüberhinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Sollen Vorleistungen aus einer anderen Ausbildung angerechnet werden und die Ausbildung beim AFKV deshalb entsprechend reduziert werden, hat der Ausbildungsteilnehmer vor Beginn der Ausbildung einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit dieser Leistungen beim LPA zu stellen. Die Festlegung der neuen Dauer und Inhalte der weiteren Ausbildung erfolgt dann durch das LPA, das verbindlichen Angaben zu der Gesamtstundenzahl der einzelnen Ausbildungsbestandteile macht. § 9 Abschluss der Ausbildung Die Ausbildung schließt gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 PsychThG mit der staatlichen Prüfung ab. Die staatliche Prüfung wird nach Maßgabe der beim AFKV einsehbaren Prüfungs- und Ausbildungsverordnung für Psychologische Psychotherapeut*innen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen vom Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie des Landes Nordrhein – Westfalen, Düsseldorf, durchgeführt. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt zu den vom AFKV genannten Terminen und mittels den dazu erforderlichen Vordrucken, die im Mitgliederbereich der Webseite des AFKV aktualisiert online gestellt sind. Insbesondere den in § 4 „Durchführung der praktischen Ausbildung“ der Vereinbarung zur Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen und im jeweiligen Ausbildungsvertrag genannten Terminen und Ausführungen ist Folge zu leisten. Am Ende der regulär abgeschlossenen Ausbildung erhält der AT vom AFKV eine Abschlussbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 zur (KJ)PsychTh-APrV, mit der die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung bestätigt wird. Für den Erhalt dieser Abschlussbescheinigung ist die Einhaltung der jeweiligen Termine, wie aufgeführt, dringend zu beachten. Die Bescheinigung wird nur ausgestellt, wenn die Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen erfüllt ist. § 10 Verfahren für einen Ausschluss aus persönlichen und/oder fachlichen Gründen In besonderen Einzelfällen kann der Ausbildungsausschuss des AFKV den Ausschluss einer Ausbildungsteilnehmer*in von der weiteren Ausbildung veranlassen. Dies ist bei Vorliegen z.B. einer oder mehrerer der folgenden Voraussetzungen möglich: Verstöße gegen die Ausbildungsordnung (wie z.B. wiederholtes unentschuldigtes Versäumen von Seminaren oder anderen Ausbildungsteilen, Verstöße gegen die Schweigepflicht), Verstöße gegen die Vereinbarung über die Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen, fehlende fachliche Qualifikation und/oder mangelnde Eignung für den Beruf des KJP, nachgewiesen z.B. durch das Nichtbefolgen von Hinweisen oder Auflagen einer Supervisor*in, der Selbsterfahrungsleiter*in oder der Ausbildungs-, Ambulanz- oder Lehrpraxenleiter*in oder durch wiederholtes störendes oder unkollegiales Verhalten in der Ausbildungsgruppe, wiederholte und/oder gravierende Beschwerden seitens der Ambulanzleitung oder auch seitens der Patienten und durch Missachtung der Berufsordnung der PTK-NRW. Bei Überschreiten der Ausbildungszeit von drei Jahren um mehr als drei Monate, es sei denn, eine Verlängerung wurde im Einzelfall genehmigt. bei einer nicht mit dem AFKV vereinbarten Unterbrechung der Ausbildung von insgesamt mehr als 2 Monaten. Der Ausbildungsteilnehmer*in ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gegenüber der Ausbildungsleitung zu geben. Sofern dies erfolgsversprechend und möglich erscheint, soll ggf. zunächst eine Abmahnung durch die Geschäftsleitung und den Ausbildungsausschuss oder seinem Vertreter erfolgen, verbunden mit befristeten Auflagen zur Beseitigung des aufgezeigten Mangels. Werden diese Auflagen nicht erfüllt, so kann der Ausbildungsvertrag fristlos gekündigt werden. Gelsenkirchen, den 15.08.2022 Ausbildungskosten und Vergütung Ausbildungskosten und Vergütung Ausbildungskosten Aufnahmebearbeitungsgebühr 180,- € 600 UE Theorie x je 17,50 € 10.500,- € 120 UE Selbsterfahrung x je 25,- € 3.000,- € Gebühren Zwischenkolloquium 150,- € Gebühren Abschlussprüfung 560,- € Supervisionsgebühren bei 600 Behandlungsstd. (100 GSV x 30,- € + 50 ESV x 120,- €) 9.000,- € Gesamtkosten 23.390,- € Bitte beachten Sie an dieser Stelle, dass die Aufnahmebearbeitungsgebühr in Höhe von 180,00 € nur bei erfolgreicher Aufnahme und dem Zustandekommen eines Vertrages erhoben wird. Zahlungsmodalitäten Die Aufnahmebearbeitungsgebühr in Höhe von 180,- € ist bei erfolgreicher Aufnahme zu zahlen. Die Gebühren für Theorie und Selbsterfahrung (insgesamt 13.500 €) sind in 36 monatlichen Raten à 375,- € oder in 45 monatlichen Raten á 300,- € beginnend mit der Ausbildung zu zahlen. Bei der Anmeldung zur staatlichen Prüfung müssen sämtliche Gebühren bezahlt sein. Die Gebühren für das vor Beginn der praktischen Ausbildung zur Leistungskontrolle durchgeführte Zwischenkolloquium, sowie die Gebühren für die Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind vier Wochen vor dem Termin zu zahlen. Unterrichtsmaterialien sind in den Kosten enthalten. Einnahmen im Rahmen der Praktischen Ausbildung (Ambulante Behandlung) Entsprechend der ab dem 01.09.2020 geltenden Neuregelungen im PsychThG erhalten die Ausbildungsteilnehmer*innen bei ordnungsgemäßer Durchführung und Abrechnung der vorgeschriebenen Behandlungsstunden eine, gegenüber den Krankenkassen nachweispflichtige, Umsatzbeteiligung aller abgerechneten Leistungen in Höhe von mindestens 40%. Wird die PA –auch in Teilen- an unserer zentralen Institutsambulanz durchführt, beträgt die Nettoauszahlung für die dort durchführten Behandlungen 45% an der Umsatzbeteiligung aller abgerechneten Leistungen. Wird die PA nicht an unserer zentralen Institutsambulanz (IA) durchgeführt, sondern in ausgelagerten IAs oder Lehrpraxen, wird von diesem Betrag zusätzlich noch ein notwendiges Nutzungsentgelt für die zusätzlichen Kosten des AFKV für diese Einrichtungen abgezogen, so dass die Nettoauszahlung für die dort tätigen Ausbildungsteilnehmer*innen genau 40% an der Umsatzbeteiligung aller abgerechneten Leistungen beträgt. Damit soll einerseits die Tätigkeit an unserer zentralen Ausbildungsambulanz auch im Hinblick auf eine künftige Tätigkeit als Weiterbildungsinstitut gefördert und der besonderen Kostenstruktur in den ausgelagerten IAs und Lehrpraxen Rechnung getragen werden. Die Vergütung erfolgt somit nicht mehr nur entsprechend der Anzahl der geleisteten Therapiestunden, sondern auf der Grundlage aller durchgeführten und abgerechneten Leistungen. Daher werden nun auch Zusatzleistungen, wie z.B. Sprechstunden, Tests, Anamnese, vertiefte Exploration, Psychotherapeutische Gespräche entsprechend vergütet. Der Stundensatz beträgt 2023 105,95 € davon 45 % bei einer Tätigkeit an unserer zentralen Institutsambulanz ergeben 47,68 €. Dies wären bei 600 Std. x 47,68 € = 28.606,50 €. Davon werden die zusätzlich angefallenen Ausbildungskosten (Supervisionskosten, versäumte und nachgeholte Theorie- und SE-Stunden) abgezogen (s.u.). Es können bis zu 800 genehmigte Behandlungsstunden im Rahmen der Ausbildung durchgeführt werden. Modell 1: 600 Behandlungsstunden 28.606,50 € Einnahmen durch Behandlungsstunden Beauftragungsverfahren – 23.390,00 € Ausbildungskosten + 5.216,50 € Plus Modell 2: 700 Behandlungsstunden 33.376,00 € Einnahmen durch Behandlungsstunden Beauftragungsverfahren – 23.390,00 € Ausbildungskosten – 750,00 € Zusätzliche Gruppensupervisionskosten (weitere 25 SV Stunden) + 9.236,00 € Plus Modell 3: 800 Behandlungsstunden 38.144,00 € Einnahmen durch Behandlungsstunden Beauftragungsverfahren – 23.390,00 € Ausbildungskosten – 1.500,00 € Zusätzliche Gruppensupervisionskosten (weitere 50 SV Stunden) + 13.254,00 € Plus Steuerpflicht im Rahmen der Ausbildung Wie auch andere Einkünfte sind die im Rahmen der Ausbildung erzielten Einkünfte steuerpflichtig. Da es sich jedoch um eine Zweitausbildung handelt, sind alle mit der Ausbildung verbundenen Kosten steuerlich abzugsfähig. Bei dem o.g. Plus sind nur die an das AFKV zu zahlenden Ausbildungskosten berücksichtigt. Weitere abzugsfähige Kosten wie z.B. Fahrtkosten, Verpflegung, Literatur, Arbeitszimmer, PC/Notebook, Zinsen für Ausbildungsdarlehen usw. sind bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, so dass das zu versteuernde Plus wesentlich geringer ausfallen sollte als das oben ausgewiesene Plus. Unser Steuerberater Herr Helge Dettmar hat hierzu einen Leitfaden erstellt, den wir zu ihrer weiteren Orientierung als Download zur Verfügung stellen. Natürlich bedarf es im Einzelfall immer einer individuellen Beratung durch ihren Steuerberater, da jeder von Ihnen durch mögliche weitere Einkünfte (auch die eines Partners oder durch elterliche Unterstützung) und/oder Partnerschaft über unterschiedliche Steuerklassen und Steuersätze verfügen kann. Steuerlicher Leitfaden zur Behandlung von Ausbildungskosten Keine Sozialversicherungspflicht im Rahmen der praktischen Ausbildung Es besteht im Rahmen der praktischen Ausbildung, auf die sich o.g. Berechnungen beziehen, keine Sozialversicherungspflicht, so dass hiervon keine zusätzlichen Krankenkassen-, Arbeitslosen-, und Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben dies bei ihren Besprechungen am 10./11.04.2002 und am 20.04.2016 bestätigt: https://www.aok.de/fk/fileadmin/user_upload/sv/besprechungsergebnisse/2002/2002-04-1011-fragen-des-gemeinsamen-beitragseinzugs-kv-pv-rv-alv.pdf https://www.aok.de/fk/fileadmin/user_upload/sv/besprechungsergebnisse/2016/2016-04-20-fragen-des-gemeinsamen-beitragseinzugs.pdf Supervisionskosten Die Anzahl der Supervisionsstunden soll im Verhältnis 1:4 den durchgeführten Behandlungsstunden entsprechen. Bei 600 Behandlungsstunden sind dies 150 Supervisionsstunden, davon sind mindestens 50 Supervisionsstunden als Einzel-Supervision durchzuführen. Werden mehr Behandlungsstunden durchgeführt, erhöht sich der Anteil der erforderlichen (Gruppen-)Supervisionsstunden entsprechend. Die Gruppensupervision soll in 4er Gruppen stattfinden. Möglich sind nach vorheriger Vereinbarung mit allen Teilnehmern und dem Supervisor auch 2er und 3er Gruppen, die dann entsprechend teurer für die jeweiligen Teilnehmer dieser Gruppe werden. Die Zusammensetzung der jeweiligen Supervisionsgruppen und deren vereinbarte Dauer müssen dem AFKV vorab mitgeteilt werden. Entsprechende Formulare werden zur Verfügung gestellt. Abgesagte, aber fest vereinbarte GSV-Termine werden in Rechnung gestellt werden, um finanzielle Nachteile für die übrigen Teilnehmer*innen und Supervisor*innen zu vermeiden. Die Teilnehmer*innen sind dabei verpflichtet ersatzweise für entsprechende (auch Einzel-)SV der Behandlungsfälle zu sorgen und anfallende Zusatzkosten selber zu tragen. Die Supervision wird entsprechend der Rechnungslegung der Supervisoren spätestens mit Beginn der ersten Quartalsauszahlung den Teilnehmer*innen vom AFKV in Rechnung gestellt. Für die Einzelsupervision beträgt der Kostensatz 120,- pro Stunde. Bei einer Gruppensupervisionsstunde mit 4 angemeldeten Teilnehmer*innen je 30,00 €, bei 3 angemeldeten Teilnehmer*innen je 40,00 € und bei 2 angemeldeten Teilnehmer*innen je 60,00 €. Bei 100 Stunden Gruppensupervision in einer mit 4 Teilnehmer*innen angemeldeten Gruppe und 50 Stunden Einzelsupervision betragen die Kosten 9.000,- € bei 600 durchgeführten Behandlungsstunden im Rahmen der praktischen Ausbildung. Es gilt: je mehr Behandlungsstunden, desto höher das Plus trotz anteilig höherer Supervisionskosten. Einnahmen im Rahmen der Praktischen Tätigkeit I (Klinikjahr) Ab dem 01.09.2020 sieht das neue PsychThG für die Ausbildungsteilnehmer*innen vor, dass mindestens 1000,- € pro Monat für das PT1 in Vollzeit zu vergüten sind. Wer sich nach dem 31. August 2020 in einer Ausbildung zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin, des Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung befindet, erhält vom Träger der Einrichtung, in der die praktische Tätigkeit nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten absolviert wird, für die Dauer der praktischen Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von mindestens 1000 Euro, sofern die praktische Tätigkeit in Vollzeitform abgeleistet wird. Wird die praktische Tätigkeit in Teilzeitform abgeleistet, reduziert sich die Vergütung entsprechend. Durch eine Änderung des § 3 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung erhalten die Kliniken eine Refinanzierung der o.g. monatlichen Vergütung durch die Krankenkassen. PP Curriculum PP Curriculum – Theorieseminare (Stand Januar 2017) 1. Semester – Grundlagen Thema Kat. UE Indikation VT vs. andere Behandlungsmethoden A4 4 Anatomische u. biologische Grundlagen des Verhaltens I A1 4 Anatomische u. biologische Grundlagen des Verhaltens II A1 4 Neuropsycholgische und biologische Grundlagen des Verhaltens A1 4 Verhaltensdiagnostik I (Verhaltensbeobachtung ) A4 4 Verhaltensdiagnostik II (Exploration) A4 4 Methoden der Gesprächsführung A9 4 Psychotherapeutisches Erstgespräch – Fallseminar A9 4 Psychotherapie bei älteren Menschen (Gerontopsychiatrie) A5 4 Diagnostik, Testverfahren u.a. A4 10 Entwicklungspsychopathologie A2.2 4 Psychopathologie: Psychiatrische Krankheitslehre A2.3 4 Verhaltenstherapie als wissenschaftlich begründetes Therapieverfahren/Ergebnisse der Therapieforschung A3 4 Klassifikation und Diagnostik psychischer Störungen A4 4 Psychotherapieplanung (Strategien und Verfahren ) A9 4 Systemische Therapie und Familientherapie A9 10 Traumatherapie A9 10 Psychotherapieforschung, Evaluation, Valdierungsstrategien A3 4 Verhaltensmedizinische Krankheitslehre A3 10 Möglichkeiten präventiver Gesundheitsversorgung mit VT I A7 4 Möglichkeiten präventiver Gesundheitsversorgung mit VT II A7 4 2. Semester Thema Kat. UE Rechtliche Aspekte: PsychThG, Berufs- und Haftungsrecht A11 4 Entspannungstechniken I (Einzel- und Gruppentherapie) A6 4 Entspannungstechniken II (Einzel- und Gruppentherapie) A6 4 Training sozialer Kompetenz (Einzel- und Gruppentherapie) A4 4 Tiefenpsychologische Therapieansätze I A9 4 Tiefenpsychologische Therapieansätze II A8 4 Psychopharmakologie A8 4 Differentialdiagnostik psych. Störungen A4 4 Strukturierte Persönlichkeitsdiagnostik anhand des SKID II A4 10 Bindungstheorie und Bedeutung des Bindungsverhaltens I A1 5 Bindungstheorie und Bedeutung des Bindungsverhaltens II A1 5 Grundlagen der Lerntheorie A9 5 Integration anderer Therapieansätze in das Konzept der VT A9 10 Verhaltenstherapie und Psychoanalyse I A2.1 4 Verhaltenstherapie und Psychoanalyse II A2.1 4 Problemanalyse und Therapieplanung I A9/B3 5 Problemanalyse und Therapieplanung II A9/B3 5 Ethik-Seminar A11 4 Ethik-Seminar A11 4 93 3. Semester – Vertiefung Thema Kat. UE Anwendung von Lerntheorie I B3 4 Anwendung von Lerntheorie II B3 4 Operante und respondente Verfahren/Modelllernen I B3 4 Operante und respondente Verfahren/Modelllernen II B3 4 Problemanalyse und Therapieplanung III A9/B3 5 Problemanalyse und Therapieplanung IV A9/B3 5 Postraumatische Belastungsstörungen (EMDR) I B3 5 Postraumatische Belastungsstörungen (EMDR) II B3 5 Hypothesenbildung im diagnostischen Prozeß B1 5 Multimodale Therapieplanung B1 4 PT-Antragstellung, Abrechnung mit PsychoDat I B2 4 PT-Antragstellung, Abrechnung mit PsychoDat II B2 4 Berichte zur Antragsstellung B2 10 Einführung prakt. Ausbildung/Aktenführung 5 Kommunikationstraining und Selbstsicheheitstraining B5 4 Einführung in die kognitive VT B5 8 Flooding/Reizüberflutung-neue Ansätze in der Expositionsbehandlung I B3 5 Flooding/Reizüberflutung-neue Ansätze in der Expositionsbehandlung I B3 5 Depressive Störungen B3 10 PT bei psychosomat. Erkrankungen (Magen / Darm ) B3 4 PT bei Psychosomatischen Erkrankungen (Herz / Kreislauf) B3 4 Sreßbewältigung (Einzel und Gruppentherapie) B3 4 4. Semester Thema Kat. UE Grundlagen der Selbstmanagementtherapie: Selbst- regulation und Selbstkontrolle B3 4 Psychotherapie bei Zwängen B3 10 Psychotherapie bei Zwängen -Fallseminar- B3 4 VT bei Ängsten und Phobien I (Phobien) B1 5 VT bei Ängsten und Phobien II (Panikstörungen) B3 5 VT bei Ängsten und Phobien II (generalisierte Angststörungen) B3 5 Psychotherapie bei Borderline Erkrankungen B3 4 Psychotherapie bei Borderline Erkrankungen -Fallseminar- B3 4 Psychotherapie bei Psychosen B3 6 Psychotherapie bei Psychosen -Fallseminar- B3 6 Psychotherapie bei chronischem Schmerz mit Fallseminar B3 10 Widerstandsanalyse und Umgang mit Widerständen B6 8 Krisenintervention/ Suizidalität B4 5 Übertragung und Widerstandsanalyse aus verhaltenstherapeutischer Sicht B6 4 Übertragung und Widerstandsanalyse aus tiefenpsychologischer Sicht B6 4 Soziale Phobien B3 4 Schlafstörungen (Einzel- und Gruppentherapie) B4 4 Praktische Einzelfallanalyse B1 8 Neuropsychologische Rehabilitation 4 Persönlichkeitsstörungen B3 4 5. Semester Thema Kat. UE Kognitive VT für Fortgeschrittene B3 4 Psychotherapie bei sexuellen Störungen I B3 8 Psychotherapie bei sexuellen Störungen I B3 8 VT Ansätze in der Paartherapie B8 10 Neue Ansätze in der Expositionsbehandlung B3 4 Verhaltensdiagnostik für Fortgeschrittene B1 4 Essstörungen B3 10 Problematische Störungsbilder B4 8 Organisation ambulanter Psychotherapie Kontextanalyse der therapapeutischen Arbeit B2 4 ADHS bei Erwachsenen B3 4 Alkohol und Drogenmißbraich/PT bei Abhängigkeit mit -Fallseminar- I B3 8 Alkohol und Drogenmißbraich/PT bei Abhängigkeit mit -Fallseminar- II B3 8 Psychotraumatherapie B8 8 Bewältigungsstrategien (Coping) bei med. Krankheitsbildern am Beispiel der Onkologie B 3 4 PT bei psychimmunologischen Störungen allergischer Erkrankungen B3 8 6. Semester Thema UE Problemlöseansätze in der Verhaltenstherapie B3 4 Psychotherapie in der beruflichen Rehabilitation I A7 8 Psychotherapie in der beruflichen Rehabilitation II A7 8 Humor und provokative Verfahren in der Psychotherapie B3 4 Gebrauch von Geschichten und Metaphern in der PT B3 4 Vertiefung aus dem Bereich Depression: Bipolare Störung und Dysthemie B1 4 Vertiefung aus dem Bereich Zwänge B3 4 Vertiefung aus dem Bereich psychiatrischer Störungen B1 4 Wohlbefinden und genußbetontes Erleben B3 5 Schematherapie 8 Psychotherapie bei pathologischem Spielverhalten B3 5 Laufen und Joggen als verhaltenstherap. Körpertherapie B3 8 VT Interventionsstrategien b.d. Verarbeitung von Trennung,Trauer, Tod B3 10 Achtsamkeitsbasierte VT B3 4 PP Studienplan Ausbildung Psychologischer Psychotherapeut (PP) – Studienplan I Grundkenntnisse (200 Stunden) 1. Entwicklungs-, lern-, emotions-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen der Psychotherapie.2. Konzepte über Entstehung, Aufrechterhaltung und Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen verschiedener Altersgruppen (einschließlich Entwicklungspsychopathologie).2.1.1 Allgemeine und spezielle Krankheitslehren der Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, unter Berücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Verfahren.2.1.2 Psychosomatische Krankheitslehre2.2.3 Verhaltensmedizinische Krankheitslehre2.1.4 Psychiatrische Krankheitslehre: Einführung in die Psychopathologie Klassifikation und Diagnostik psychischer Störungen Psychopathologischer Befund Psychiatrische Falldarstellungen3. Methoden und Erkenntnisse der Psychotherapieforschung4. Diagnostik und Differentialdiagnostik psychischer Störungen; Testdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist; psychosoziale und entwicklungsbedingte Krisen sowie körperlich begründbare Störungen 5. Besondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, der Psychopathologie und der Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen. 6. Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbeziehungen, Familien und Gruppen. 7. Prävention und Rehabilitation 8. Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Psychotherapeuten 9. Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren. 10. Dokumentation sowie quantitative und qualitative Evaluation von psychotherapeutischen Behandlungsverläufen 11. Berufsethik und Berufsrecht, medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme, Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes, Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen Gesundheitspolitische und sozialmedizinische Aspekte psychotherap. Tätigkeit Verhaltenstherapie in unterschiedlichen Institutionen Gutachten. 12. Geschichte der Psychotherapie II Vertiefte Ausbildung (400 Sunden) 1. Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese, Indikationsstellung und Prognose, Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung Erstgespräch; Problem- und Verhaltensanalyse; Entwicklungsanalyse; Zielanalyse Indikationsstellung (Indikation für Psychotherapie bei körperlichen Erkrankungen) Fallkonzeptualisierung und Therapieplanung Verhaltensanalytisches Fallseminar 2. Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Einleitung und Beendigung der Behandlung Organisation ambulanter Psychotherapie Kontextanalyse der therapeutischen Arbeit Antragsverfahren in der kassenärztlichen Versorgung 3. Behandlungskonzepte und Techniken sowie deren Anwendung im psychotherapeutischen Prozess im Rahmen der verschiedenen Störungsbilder 3.a Strategien der Verhaltenstherapie: Akzeptanzstrategien Interaktionelle Strategien Selbstmanagement- Strategien Strategien der Beziehungsgestaltung Validierungsstrategien Veränderungsstrategien Interventionstechniken in der Verhaltenstherapie: Biofeedback Emotionsaktivierende Interventionen Entspannungsverfahren Euthymie und Genusstraining Expositionsverfahren Hypnose Imaginationsverfahren Kognitive VT Kommunikationstraining Köperorientierte Verfahren in der VT Kreative Techniken Problemlöseansätze Ressourcenorientierte Arbeit in der VT Rollenspielverfahren Selbstkontrollstrategien Soziales Kompetenztraining 3.b Spezifische Störungsbilder: Angststörungen Anorexia nervosa/Bulimia nervosa Arbeit mit Delinquenten Depressionen Dissoziative Störungen Essstörungen Klassische psychosomatische Störungen Komorbidität Neuropsychologische Störungsbilder Pathologisches Spielen Persönlichkeitsstörungen Posttraumatische Belastungsstörungen Schlafstörungen Schmerzen Schizophrenie Sexualstörungen Sexueller Missbrauch Somatoforme Störungen Stottern, Tics Stressbewältigung Substanzabhängigkeit und –missbrauch VT bei körperlichen Erkrankungen, Rehabilitation Zwangsstörungen 4. Krisenintervention und spezielle (kritische) Situationen in der Psychotherapie u.a.: Tod und Trauer Suizidalität Scheidung und Trennung 5. Kurz- und Langzeittherapie: Indikation und strategische Planung 6. Beziehungsgestaltung im therapeutischen Prozess: Entscheidungsprozesse des Psychotherapeuten Gesprächsführung und Interaktionsanalyse Macht und Ohnmacht Therapiemotivation des Patienten Übertragungsprozesse und Widerstandsanalyse 7. Einführung in Behandlungsverfahren bei Kindern und Jugendlichen: Funktionsanalyse kindlicher Symptome in der Familie Psychodiagnostik bei Kinder und Jugendlichen Störungsbilder im Kindes- und Jugendalter VT bei Störungen im Kindes- und Jugendalter 8. Verfahren in der Psychotherapie von Paaren, Familien und Gruppen: Familientherapie und systemische Ansätze Interaktionsanalyse Paartherapie VT in Gruppen 9. VT im höheren Lebensalter Ausbildungsambulanzen PP-Institutsambulanzen AFKV-PP-Institutsambulanz Gelsenkirchen M. Sc. Psych. Leonie Neumann und M. Sc. Psych. Lisa Spießbach Schlesischer Ring 6, 45894 Gelsenkirchen Tel.: 0209/3617510 AFKV-PP-Institutsambulanz Mülheim Dipl.-Psych. Uwe Spießbach Alte Straße 10, 45481 Mülheim Tel.: 0208/43 76 230 AFKV-PP-Institutsambulanz Essen Dipl.-Psych. Florian Querfurt und Dipl.-Psych. Viola Siemer Holsterhauser Str. 114, Essen Tel.: 0201/49037174 AFKV-PP-Institutsambulanz Kempen-Geldern Dipl.-Psych., Dipl.-Theol. Ralph Westhofen Vorsterstr 45, 47906 Kempen Auf der Insel 13, 47608 Geldern Tel.: 02152 / 96 78 41 E-Mail: [email protected] PP Kooperationskliniken und Lehrpraxen Kooperationskliniken für die praktische Tätigkeit entspr. § 2 Abs.2 Nr. 1 PsychTh-APrV A.* Name der Einrichtung Anschrift 1. Evangelisches Klinikum Gelsenkirchen Munckelstr. 27, 45879 Gelsenkirchen 2. Knappschaft Kliniken Lütgendortmund Volkgartenstr. 40, 44388 Dortmund 3. Gelderland Klinik Clemensstraße, 47608 Gelderland 6. Kreiskrankenhaus Gummersbach Wilhelm-Breckow-Allee 20, 51643 Gummersbach 7. Krankenhaus Mörsenbroich-Rath GmbH Amalienstr. 9, 40472 Düsseldorf 9 LVR-Klinik Bedburg-Hau Bahnstr. 6, 47551 Bedburg-Hau 10. LVR-Klinik Mönchengladbach Heinr.-Pesch-Str. 39-41, 41239 Mönchengladbach 11. St. Marien-Hospital Hamm Nassauerstr. 13, 59065 Hamm 13. LWL-Klinik Warstein Franz-Hegemann-Str. 23, 59581 Warstein 14. Bertha Krankenhaus – Sana Kliniken Duisburg – Maiblumenstr. 1 – 7, 47229 Duisburg 15. LWL-Klinik Herten Im Schlosspark 20, 445699 Herten 16. St. Vinzenz Hospital – GFO Kliniken Niederrhein – Doktor-Otto-Seidel-Str. 31-33, 46535 Dinslanken 17. LVR-Klinikum Essen Virchowstraße 174, 45174 Essen 18. Klinik Möhnesee – Dr. Becker Klinik – in Kooperation mit dem Elisabeth Krankenhaus Gelsenkirchen Schnappweg 2, 59519 Möhnesee / Cranger Str. 226, 45891 Gelsenkirchen 19. St. Josef Krankenhaus Moers – GFO Kliniken Niederrhein – Asberger Str. 4, 47441 Moers 20. St. Marien-Hospital Mülheim an der Ruhr Kaiserstr. 50, 45468 Mülheim 21. Evang. Kliniken Essen-Mitte: Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik & Suchtmedizin Am Deimelsberg 34a, 45276 Essen 22. Fachklinik St. Camillus Kirchstr. 12, 47178 Duisburg 23. LVR-Klinik Viersen Johannisstraße 70, 41749 Viersen 24. Krankenhaus Maria-Hilf – Alexianer Krefeld Dießemer Bruch 81, 47805 Krefeld 26. Ev. Klinikum Niederrhein Steinbrinkstr. 96a, 46145 Oberhausen 28. Martin-Luther-Krankenhaus Voedestraße 79, 44866 Bochum 29. Helios Klinik Hattingen Am Hagen 20, 45527 Hattingen 30. LWL Maßregelvollzugsklinik Herne Wilhelmstr.120, 44649 Herne 31. Klinik Wersbach Wersbach 20, 42799 Leichlingen 33. Fachklinik Release Reha- und Suchtklinik Merschstraße 49, 58387 Ascheberg 34. Johannesbad Kliniken Fredeburg Fachklinik Hochsauerland Zu den drei Buchen, 57392 Schmallenberg 35. St. Laurentius-Stift Waltrop Hochstraße 20, 45731 Waltrop 36. Katholisches Krankenhaus Hagen Iserlohnerstr. 43,58119 Hagen 37. Christoph-Dornier-Klinik GmbH Tibusstraße 7-11, 48143 Münster 38. Schlossklinik Pröbsting Pröbstinger Allee 14, 46325 Borken 40. LWL-Klinik-Hemer Hans-Prinzhorn-Klinik Frönsberger Str. 71, 58675 Hemer 41. Niels-Stensen-Klinik Bramsche Hasestr. 18, 49565 Bramsche Nummerierung erfolgt nach der Meldung beim LPA Kooperierende Lehrpraxen für die praktische Tätigkeit und Ausbildung entspr. § 2 Abs.2 Nr.2 und § 4 PsychTh-APrV td, th { vertical-align: top; /* Setzt die Inhalte obenbündig */ } B.* Name der Einrichtung Anschrift 1. Ambulanz Gelsenkirchen Schlesischer Ring 6, 45894 Gelsenkirchen 3. Psychotherapeutische Praxis: Bordeaux, Judith Gerresheimer Landstraße 119, 40627 Düsseldorf 5. Psychotherapeutische Praxis: Gravemeier, Ralf Schillerstr. 5, 45768 Marl 12. Psychotherapeutische Praxis: Siering, Monika Friedensstr. 21, 58239 Schwerte 18. Psychotherapeutische Praxis: Spießbach, Uwe ausgelagerte Institutsambulanz- Alte Straße 10, 45481 Mülheim an der Ruhr Wedauer Str. 396, 47279 Duisburg 20. Psychotherapeutische Praxis: Westhofen, Ralph ausgelagerte Institutsambulanz- Vorster Str. 45, 47906 Kempen An der Insel 13, 47608 Geldern 23. Psychotherapeutische Praxis: Litz, Anja Kirchstr. 3, 46244 Bottrop-Kirchhellen 25. Psychotherapeutische Praxis: Tiede, Andreas Prinzenstr. 5, 47179 Duisburg 26 Psychotherapeutische Praxis: Kittel, Jörg Volmestraße 55, 58579 Schalksmühle 28. Psychotherapeutische Praxis: Querfurt, Florian ausgelagerte Institutsambulanz- Holsterhauser Str.114, 45147 Essen 30. SothA Bochum Krümmede 3b, 44791 Bochum 31. Psychotherapeutische Praxis: Siemer, Viola Rüttenscheider Platz 3, 45130 Essen Nummerierung erfolgt nach der Meldung beim LPA Sie haben Fragen? Dann kontaktieren Sie uns. Unser freundliches Team berät Sie kompetent undhilft Ihnen bei Ihrem Anliegen gerne weiter.

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