Schulbegleitung [m/w/d] Nichtfachkraft/Quereinstieg
Wir sind auf der Suche nach mehreren Schulbegleitungen(Nichtfachkraft / Quereinstieg) für das Geschwister-Scholl Gymnasium und die Geschwister-Scholl Realschule in Münster zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, in einem professionellen und motivierten Team zu arbeiten und einen wertvollen Beitrag zur inklusiven Bildung zu leisten.
Ihre Aufgaben:
- Schüler:innen mit besonderen Unterstützungsbedarfen im Schulalltag begleiten
- Unterstützung bei der Umsetzung von individuellen Zielen des Schülers / der Schülerin die im Hilfeplangespräch festgelegt werden
- Unterstützung und Förderung der Selbstständigkeit
- Zusammenarbeit mit den Klassenlehrer:innen, der Schule, Kolleg:innen und ggf. Eltern
Ihr Profil:
- Eine wertschätzende Grundhaltung
- Idealerweise Erfahrung in der Arbeit mit und für Menschen mit Behinderung
- Respekt und Interesse gegenüber Besonderheiten von Menschen mit psychischen Erkrankungen und geistiger Behinderung
- Kreativität, Teamfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Flexibilität und Einsatzbereitschaft
Wir bieten:
- Angemessene Vergütung mit Anerkennung von Vorerfahrung in Anlehnung an den TVöD (SuE S2)
- Kontinuierliche Gehaltszahlung während der Ferien
- 30 Urlaubstage sowie jährlich 2 Regenerationstage
- Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten
- Betriebliche Altersvorsorge
- Familienfreundliche Arbeitszeiten
- Vier bezahlte Kinderkrankentage pro Jahr und Kind
- JobTicket
- Dienstrad-Leasing
- Firmenfitness mit Wellpass – deutschlandweit Sport & Wellness
- Mitarbeit in einem multiprofessionellen Team
- Konfessionelle und politische Unabhängigkeit
28.08.2025 | News Geschwister-Scholl Gymnasium und Realschule Münster
Weitere Informationen zum Bereich Schulbegleitung finden Sie hier Einsatzzeit/orte: Geschwister-Scholl Gymnasium und Realschule Münster Montag bis Freitag ab ca. 07:45 Uhr Teilzeit zwischen 29,50 und 34,00 Stunden/Woche
Hinweis: Ein Nachweis über eine zweifache Masernschutzimpfung bei einem Einsatz im Schulbereich muss vor Beschäftigungsaufnahme erfolgen. (§20 IfSG)